von Revilo » Do 30. Okt 2014, 21:48
Es gibt die sogenannte
Sicherheitsmindesthöhe, die außer beim Starten und Landen nicht unterschritten werden darf. Kann diese Sicherheitsmindesthöhe (wetterbedingt) nicht eingehalten werden, darf der Flug gar nicht erst angetreten werden bzw. muss abgebrochen werden. Die Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe,
- bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist,
- über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten mindestens 1.000 Fuß über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern,
- sonst grundsätzlich mindestens 500 Fuß über Grund.
Aber: "Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt".
Die 2.000 Fuß über Grund gelten für VFR-Überlandflüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen. Davon darf aber abgewichen werden, wenn es das Wetter, ein Anflugverfahren oder eine Freigabe etc. erfordert. Die 2.000-Fuß-Regel gilt auch nicht für militärische Tiefflüge und für Einsatzflüge der Bundespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Polizeien der Länder.
Metar von OVC010
Das alleine schließt legale VFR-Flüge nicht aus. Dazu müsste man die genauen Umstände kennen. Bedenke auch, dass der Transponder eine Flugfläche ausgibt (also bezogen auf Standarddruck). Wie das bis zu deiner Anzeige umgerechnet wird, wäre noch zu hinterfragen. Und ob für einen bestimmten Flug eine Ausnahmegenehmigung vorlag, weißt du auch nicht.
Die Sichtminima für Flugzeuge und Hubschrauber haben erstmal nicht direkt mit der Flughöhe zu tun.
Es gibt die sogenannte [b]Sicherheitsmindesthöhe[/b], die außer beim Starten und Landen nicht unterschritten werden darf. Kann diese Sicherheitsmindesthöhe (wetterbedingt) nicht eingehalten werden, darf der Flug gar nicht erst angetreten werden bzw. muss abgebrochen werden. Die Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe,
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[*] bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist,
[*] über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten mindestens 1.000 Fuß über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern,
[*]sonst grundsätzlich mindestens 500 Fuß über Grund.[/list]
Aber: "Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt".
Die 2.000 Fuß über Grund gelten für VFR-Überlandflüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen. Davon darf aber abgewichen werden, wenn es das Wetter, ein Anflugverfahren oder eine Freigabe etc. erfordert. Die 2.000-Fuß-Regel gilt auch nicht für militärische Tiefflüge und für Einsatzflüge der Bundespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Polizeien der Länder.
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Metar von OVC010
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Das alleine schließt legale VFR-Flüge nicht aus. Dazu müsste man die genauen Umstände kennen. Bedenke auch, dass der Transponder eine Flugfläche ausgibt (also bezogen auf Standarddruck). Wie das bis zu deiner Anzeige umgerechnet wird, wäre noch zu hinterfragen. Und ob für einen bestimmten Flug eine Ausnahmegenehmigung vorlag, weißt du auch nicht.
Die Sichtminima für Flugzeuge und Hubschrauber haben erstmal nicht direkt mit der Flughöhe zu tun.