von Revilo » Fr 26. Jun 2009, 21:52
Das Thema hatten wir ja schonmal.
IFR im unkontrollierten Luftraum - wie etwa über dem Flugplatz Braunschweig bei nicht aktiver Kontrollzone - ist hierzulande nicht möglich. Deshalb muß mit Flugregelwechsel geflogen werden, ein sogenannter Z-Flugplan. Man startet VFR ohne Startfreigabe ("nach eigenem Ermessen") und sucht sich einen Weg durch Sichtwetterbedingungen nach oben. Hat man eine Höhe erreicht, in der Radarführung möglich ist, wechselt man die Flugregeln und setzt den Flug nach IFR fort. Das Wetter muß dann aber tatsächlich ausreichen, um nach Sichtflugbedingungen auf die erforderliche Höhe zu steigen. Wenn das nicht der Fall ist, fliegt man entweder VFR durch IMC (nicht legal, aber in der Praxis oft so gemacht) oder bleibt am Boden und wartet auf besseres Wetter oder eine aktive Kontrollzone. Von Braunschweig Info bekommt der Flieger mit Z-Flugplan meist schon die komplette IFR-Streckenfreigabe ins Cockpit gefunkt, weshalb es sich so ähnlich anhört, als würde der Flieger nach IFR starten.
Deutschland geht da einen Sonderweg, in fast allen anderen ICAO-Staaten ist IFR im unkontrollierten Luftraum möglich und tägliche Routine.
Zusätzlich gibt es noch den §22a LuftVO:
(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 Kilogramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder landen, wenn
1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind,
2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden.
Man braucht also für gewerbliche Flüge > 14 Tonnen kontrollierten Luftraum mit Flugverkehrskontrolle und IFR-Verfahren. Weil in Deutschland nicht vorgesehen ist, den Luftraum E bis herunter auf den Boden zu ziehen, braucht man zwingend eine Kontrollzone, um die Forderung "Flugverkehrskontrolle" zu erfüllen.
Es ist immer wieder erstaunlich, wie kompliziert man ganz einfache Dinge durch Überregulierung machen kann.
Davon abgesehen würde mich aber auch mal interessieren, was der Grund für diese NOTAMS ist!
Das Thema hatten wir ja schonmal.
IFR im unkontrollierten Luftraum - wie etwa über dem Flugplatz Braunschweig bei nicht aktiver Kontrollzone - ist hierzulande nicht möglich. Deshalb muß mit Flugregelwechsel geflogen werden, ein sogenannter Z-Flugplan. Man startet VFR ohne Startfreigabe ("nach eigenem Ermessen") und sucht sich einen Weg durch Sichtwetterbedingungen nach oben. Hat man eine Höhe erreicht, in der Radarführung möglich ist, wechselt man die Flugregeln und setzt den Flug nach IFR fort. Das Wetter muß dann aber tatsächlich ausreichen, um nach Sichtflugbedingungen auf die erforderliche Höhe zu steigen. Wenn das nicht der Fall ist, fliegt man entweder VFR durch IMC (nicht legal, aber in der Praxis oft so gemacht) oder bleibt am Boden und wartet auf besseres Wetter oder eine aktive Kontrollzone. Von Braunschweig Info bekommt der Flieger mit Z-Flugplan meist schon die komplette IFR-Streckenfreigabe ins Cockpit gefunkt, weshalb es sich so ähnlich anhört, als würde der Flieger nach IFR starten.
Deutschland geht da einen Sonderweg, in fast allen anderen ICAO-Staaten ist IFR im unkontrollierten Luftraum möglich und tägliche Routine.
Zusätzlich gibt es noch den §22a LuftVO:
[quote]
(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 Kilogramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder landen, wenn
1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind,
2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden.
[/quote]
Man braucht also für gewerbliche Flüge > 14 Tonnen kontrollierten Luftraum mit Flugverkehrskontrolle und IFR-Verfahren. Weil in Deutschland nicht vorgesehen ist, den Luftraum E bis herunter auf den Boden zu ziehen, braucht man zwingend eine Kontrollzone, um die Forderung "Flugverkehrskontrolle" zu erfüllen.
Es ist immer wieder erstaunlich, wie kompliziert man ganz einfache Dinge durch Überregulierung machen kann.
Davon abgesehen würde mich aber auch mal interessieren, was der Grund für diese NOTAMS ist!